BITV 2.0

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung

Bereits seit einigen Jahren sind öffentliche Behörden dazu verpflichtet, barrierefreie digitale Angebote zur Verfügung zu stellen. Grundlage ist die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV) gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention und Behindertengleichstellungsgesetze (BGG) der EU-Mitgliedsstaaten. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung setzt in Deutschland das im Grundgesetz geregelte Benachteiligungsverbot behinderter Menschen auf einfachgesetzlicher Ebene um.

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zielt darauf ab, allen Personen gleichermaßen einen umfassenden und uneingeschränkten Zugang zu moderner Kommunikations- und Informationstechnik zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch angeboten werden sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung.

Am 25.05.2019 ist die neue Fassung der BITV 2.0 in Kraft getreten, die alle zusätzlichen Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/2102 hinsichtlich der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Behörden umsetzt, die nicht bereits seit 2018 Inhalt des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) sind.

Kriterien für barrierefreie Anwendungen 

Grundlage für die BITV-Kriterien sind die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1), die auf den Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit basieren. Die Verordnung BITV 2.0 verweist in § 3 „Anzuwendende Standards“ auf die geltende europäische Norm EN 301 549 und deren Anforderungen. Die öffentlichen Verwaltungen des Bundes müssen darüber hinaus ebenfalls die folgenden Anforderungen erfüllen:

Erläuterung in Leichter Sprache und Gebärdensprache

Öffentliche Stellen des Bundes müssen auf der Startseite ihrer Website einige Erläuterungen in deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Hierzu zählen Informationen zu den wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung wesentlicher Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit sowie weitere vorhandene Informationen.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die BITV 2.0 schreibt eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ für Websites und mobile Anwendungen vor. Inhalt dieser Erklärung ist eine ausführliche Darstellung, welche Inhalte der Websites oder mobilen Angebote nicht barrierefrei nutzbar sind – hierzu gehört ebenfalls ein Feedbackmechanismus sowie ein Hinweis auf die Schlichtungsstelle. 

Barrierefreie PDF-Dokumente

Die Verwendung von PDF-Dokumenten auf Websites kann Zugänglichkeitsprobleme verursachen. Daher müssen auch PDF-Dokumente gemäß der Verordnung BITV 2.0 barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass beispielsweise Screenreader die Dokumente lesen können müssen.

Barrierefreiheit für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen

§ 3 Absatz 4 BITV 2.0 schreibt vor, dass zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, barrierefrei sein müssen. Hierzu zählen beispielsweise Formulare sowie Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse.

BITV-Test für Websites

In Deutschland gibt es ein anerkanntes Verfahren zur Prüfung der Barrierefreiheit von Websites – den BITV-Test. Entwickelt wurde er im Rahmen der Projektreihe „BIK – barrierefrei informieren und kommunizieren“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Zuvor waren es 60 Prüfschritte, anhand derer Websites auf Barrierefreiheit getestet werden konnten – seit März 2021 beinhaltet der BITV-Test 90 Prüfkriterien.

Die Prüfung von PDF-Dokumenten, der Umsetzung von Leichter Sprache und Gebärdensprache sowie der Erklärung zur Barrierefreiheit ist nicht Bestandteil des Tests.

BITV-Test für Apps

Für mobile Lösungen gibt es derzeit noch keinen BITV-Test. Die Prüfkriterien für Apps werden aktuell von der DIAS GmbH entwickelt. Generell kann man sich hierbei allerdings an den BITV-Kriterien und WCAG-Richtlinien für Websites orientieren.

Barrierefreiheit & SEO

Barrierefreiheit und SEO (Suchmaschinenoptimierung, englisch: Search Engine Optimization) haben im letzten Jahrzehnt enorm an Bedeutung gewonnen. Doch das ist bei weitem nicht die einzige Gemeinsamkeit.

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