Das im Juli 2021 verkündete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) regelt künftig die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit für Anbieter:innen von Produkten und Dienstleistungen. Die Richtlinien sollen die Rechte von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen stärken und ihnen den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen weiter erleichtern. Weil das Gesetz zur Barrierefreiheit in Zukunft auch Einfluss auf digitale Komponenten haben wird, sollten Retailer und Dienstleister:innen die gesetzlichen Vorgaben genau kennen. In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, worum es bei dem BFSG geht und welche Auswirkungen es für Ihr Unternehmen haben könnte.
Was die neuen gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit für Unternehmen und Dienstleister:innen bedeuten
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll die Teilhabe von Senior:innen und Menschen mit Behinderungen an unserer Gesellschaft erleichtern. Es enthält wichtige Regelungen zur Schaffung von barrierefreien Infrastrukturen und verbessert die Zugänglichkeit zu Informationen und die Kommunikation.
Um den Geltungsbereich zu erweitern und die Inklusion aller Menschen weiter zu unterstützen, wurde 2021 ein entsprechendes Gesetz verkündet. Grundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2019/882 des europäischen Parlaments, auch European Accessibility Act genannt. Diese regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Durch die neuen Vorgaben, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website auflistet, werden erstmalig auch private Wirtschaftsakteure zur Verantwortung gezogen.
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit verpflichten unter anderem Händler:innen und Dienstleister:innen in den EU-Mitgliedsstaaten dazu, den gesamten Online-Handel, Betriebssysteme, Bankdienstleistungen einschließlich Geldautomaten, elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Medien, E-Books und Personenverkehrsdienste barrierefrei zu gestalten.
Die neuen Geltungsbereiche im Überblick
Die im Juli 2021 verkündeten Richtlinien sorgen dafür, dass sich zahlreiche Branchen intensiver mit dem Thema Barrierefreiheit beschäftigen müssen. Handlungsbedarf gibt es unter anderem in den Sektoren
- Onlinehandel,
- Personenbeförderungsdienste,
- Produkte und Dienstleistungen
- E-Book-Lesegeräte,
- Telekommunikationsdienste und
- Bankdienstleistungen
Barrierefreiheit im E-Commerce wird deutlich verbessert
Ab den 28. Juni 2025 muss unter anderem der gesamte E-Commerce-Bereich für alle Menschen hindernisfrei zugänglich sein. Das bedeutet, sowohl Apps als auch Webseiten von Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten und auch monetäre Transaktionen ermöglichen, sind betroffen.
Ein weiterer Anwendungsbereich sind die Personenbeförderungsdienste. Dies bezieht sich auf den Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffverkehr. Beförderungsdienstleister:innen müssen bis zur genannten Frist barrierefreie Webseiten anbieten, unabhängig davon, ob E-Commerce genutzt wird oder nicht.
Auch mobile Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen wie Apps zählen dazu. Gleiches gilt für elektronische Tickets und Ticketdienste. Die neuen gesetzlichen Vorschriften gelten allerdings nicht für den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bezieht auch die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen direkt mit ein. Hardwaresysteme einschließlich des genutzten Betriebssystems müssen demnach zukünftig zu 100 % barrierefrei gestaltet sein. Darunter fallen beispielsweise Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets. Auch E-Book-Lesegeräte und die hierfür bestimmte Software unterliegt den gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit.
Ein weiterer Geltungsbereich ab dem 28. Juni 2025 sind neu erscheinende Telekommunikationsangebote. Das bezieht sich beispielsweise auf Mobiltelefone und Radios. Auch diverse Bankdienstleistungen werden für Verbraucher:innen künftig barrierefrei zugänglich sein müssen. Darunter fallen:
- Kreditverträge sowie Datenträger und Dokumente zum Vertrag (z. B. eine PDF-Datei)
- die Annahme und Übermittlung von Verträgen
- die Ausführung von Verträgen im Namen von Kund:innen
- Anlageberatung
- Gewährung von Krediten und Darlehen an Anleger:innen
- Devisengeschäfte (bezogen auf Wertpapiere)
- allgemeine Empfehlungen (z. B. Wertpapier- und Finanzanalyse)
- Zahlungsdienste (z. B. Dienste für bargeldloses Zahlen über Telefon, Prepaid-Karten oder Online-Konten)
- mit dem eigenen Zahlungskonto verbundene Dienste (z. B. die Eröffnung, Führung und das Schließen eines Kontos sowie Zahlungsvorgänge)
- E-Geld (elektronisch und magnetisch gespeichertes Geld)
So ziemlich alle Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sollen laut Bundesgesetzblatt also bis 2025 fit für die neuen Anforderungen zur Barrierefreiheit sein.
Gibt es Ausnahmen beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Unter bestimmten Umständen ist ein Wirtschaftsakteur nicht vom BFSG betroffen. Kleinstunternehmen, also Firmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, die eine Dienstleistung anbieten, müssen die neuen Regelungen zur Barrierefreiheit nicht einhalten. Bieten sie jedoch digitale Produkte und Dienstleistungen oder monetäre Transaktionen an, zählen sie nicht zur Ausnahme. Sie müssen sich dann an die Rechtsverordnung halten.
Weitere Ausnahmen sind Unternehmen, bei denen die Umsetzung der Richtlinien eine „grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung“ zufolge hätte. Auch wenn die Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eine „unverhältnismäßige Belastung“ des Wirtschaftsakteurs nach sich ziehen würde, hat diese/r eine Sonderstellung. Der Tätigkeitsbereich wird dann nicht von den Vorgaben des BFSG erfasst.
BFSG – diese Fristen gelten bei der Umsetzung
Das Gesetz zur Barrierefreiheit tritt am 28. Juni 2025 in Kraft, ab diesem Zeitpunkt müssen die im Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. In einigen Geschäftsbereichen gilt jedoch eine längere Übergangsphase. Unsere Aufstellung zu den Fristen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes gibt Ihnen als Retailer oder Serviceunternehmen Planungssicherheit:
28. Juli 2025
Lediglich für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeiter:innen und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro gilt die Verpflichtung für einen barrierefreien Online-Handel nicht.
28. Juli 2025
Personenbeförderungsdienste, E-Commerce, Hardwaresysteme für Universalrechner, E-Books, Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang und Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen müssen ab dem 28. Juni 2025 ebenfalls barrierefrei sein.
27. Juni 2030
Dienstleistungserbringer:innen können ihre Dienstleistungen unter Einsatz von Produkten anbieten, die bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt wurden. Bestehende Verträge über solche Serviceangebote müssen jedoch aktualisiert werden.
2040
Selbstbedienungsterminals, die vor 2025 in Betrieb genommen wurden, haben Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren und müssen spätestens ab dem Jahr 2040 komplett ersetzt werden.